

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Leistungen der Marke sichtwerk · ausschließlich B2B
Stand: 09. August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Leistungen von MS Services, Inhaber Michael Szczepski, Professor-Katerkamp-Str. 6, 48607 Ochtrup, handelnd unter der Marke sichtwerk (nachfolgend „sichtwerk“), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Die AGB erfassen insbesondere Leistungen in den Bereichen Marken- und Marketingberatung, Social-Media-Management, Redaktions- und Produktionsplanung, Foto-, Video- und Contentproduktion, Veröffentlichung und Betreuung von Social-Media-Kanälen, Werbekampagnen, Webdesign, Website-Erstellung, Wartung und Pflege, Creator-Kooperationen sowie Vermittlungs- und Kooperationsleistungen.
(3) Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sichtwerk ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn sichtwerk in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag, Einzelvertrag oder in einer sonstigen ausdrücklichen Vereinbarung haben Vorrang vor diesen AGB.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser AGB.
MS Services
Inhaber: Michael Szczepski
Professor-Katerkamp-Str. 6
48607 Ochtrup · Deutschland
E-Mail: info@ms-services.digital
VERTRAGSPARTNER
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote von sichtwerk sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung, Annahme eines Angebots in Textform, eine eindeutige elektronische Beauftragung oder durch den auf Wunsch des Auftraggebers erfolgenden Beginn der Leistung zustande.
(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind in dieser Reihenfolge der Einzelvertrag, das angenommene Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung und diese AGB. Mündliche Nebenabreden sollen zu Beweiszwecken in Textform bestätigt werden.
(4) Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Abstimmung. Sichtwerk ist berechtigt, hieraus entstehenden Mehraufwand, Fremdkosten und Terminverschiebungen nach vorheriger Information des Auftraggebers zusätzlich abzurechnen.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungserbringung
(1) Art, Umfang, Anzahl, Formate, Termine und Vergütung der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
(2) Sichtwerk erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der bei kreativen und digitalen Dienstleistungen üblichen gestalterischen Freiheit. Geschmacksabweichungen oder nachträgliche Änderungen der persönlichen Präferenz stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Leistungsbeschreibung eingehalten wird.
(3) Sichtwerk schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmte Reichweite, Anzahl von Aufrufen oder Interaktionen, Follower-Zuwächse, Platzierung in Suchmaschinen, Kundenanfragen, Umsätze oder sonstigen Geschäftsergebnisse garantiert.
(4) Sichtwerk darf Leistungen in technisch oder gestalterisch gleichwertiger Weise anpassen, wenn dies wegen Plattformvorgaben, geänderter technischer Anforderungen oder sonstiger sachlicher Gründe erforderlich ist und der Vertragszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Sichtwerk darf zur Leistungserbringung fachlich geeignete Beschäftigte, freie Mitarbeitende, Creator und sonstige Subunternehmer einsetzen. Sichtwerk bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Materialien, Produkte, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber sorgt insbesondere dafür, dass vereinbarte Räumlichkeiten, Produkte und mitwirkende Personen zu Produktionsterminen verfügbar sind, erforderliche Dreh- und Aufnahmegenehmigungen vorliegen und die tatsächlichen Aussagen über Produkte, Preise, Angebote und Dienstleistungen zutreffend sind.
(3) Für Zugriffe auf Social-Media-, Werbe-, Hosting- oder Content-Management-Konten sollen sichere Rollen- oder Administratorfreigaben verwendet werden. Zugangsdaten dürfen nur über abgestimmte sichere Wege übermittelt werden.
(4) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung oder erfolgt sie verspätet, verlängern sich Leistungs- und Lieferfristen angemessen. Sichtwerk ist berechtigt, hierdurch entstehenden und nachweisbaren Mehraufwand zusätzlich zu berechnen. Vereinbarte Vergütungen bleiben geschuldet, soweit Leistungen aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig erbracht werden können.
(5) Sichtwerk erbringt keine Rechts-, Steuer- oder sonstige erlaubnispflichtige Beratung. Die rechtliche Prüfung von Werbeaussagen, Gewinnspielen, Preisangaben, Branchenpflichten, Datenschutztexten, Einwilligungen oder sonstigen Veröffentlichungsinhalten ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und durch eine hierzu befugte Stelle vorgenommen wird.
§ 5 Produktionsplanung, Termine und höhere Gewalt
(1) Produktions-, Redaktions- und Ablaufpläne dienen der Koordination. Termine sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.
(2) Vereinbarte Produktionstermine können bis 48 Stunden vor Beginn kostenfrei verschoben oder abgesagt werden, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Bei einer vom Auftraggeber veranlassten Absage weniger als 48 Stunden vor Beginn kann sichtwerk 50 Prozent, bei Absage am Produktionstag oder Nichterscheinen 100 Prozent der im Angebot dem Termin zugeordneten Nettovergütung berechnen. Ist keine Terminvergütung ausgewiesen, wird nur der konkret entstandene und nachweisbare Ausfall abgerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; sichtwerk bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(3) Nachweisbare Notfälle und Ereignisse höherer Gewalt werden angemessen berücksichtigt. Die Parteien stimmen vorrangig einen Ersatztermin ab.
(4) Sichtwerk haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs liegen, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche Störungen von Energie-, Internet- oder Plattformdiensten, Cyberangriffe, Epidemien oder die unvorhersehbare Erkrankung einer für die konkrete Leistung unersetzlichen Person. Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
(5) Dauert ein Leistungshindernis länger als 60 Tage an, kann jede Partei den hiervon betroffenen Leistungsteil in Textform beenden. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten sind zu vergüten.
§ 6 Lieferung, Freigabe und Abnahme
(1) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich digital in dem vereinbarten Format. Lieferfristen beginnen erst, wenn alle erforderlichen Mitwirkungen des Auftraggebers vorliegen.
(2) Der Auftraggeber prüft zur Veröffentlichung vorgesehene Inhalte unverzüglich und erteilt die Freigabe oder übermittelt konkrete Änderungswünsche innerhalb der vereinbarten Frist, mangels Vereinbarung innerhalb von drei Werktagen. Verzögerte Freigaben verschieben Veröffentlichungs- und Folgetermine entsprechend.
(3) Eine Veröffentlichung durch sichtwerk erfolgt nur nach Freigabe, es sei denn, der Auftraggeber hat sichtwerk für einen definierten Redaktionsplan ausdrücklich eine eigenständige Veröffentlichungsbefugnis eingeräumt.
(4) Soweit eine Leistung werkvertraglich abzunehmen ist, erklärt der Auftraggeber die Abnahme nach vertragsgemäßer Fertigstellung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Sichtwerk kann nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen; die gesetzlichen Folgen einer nicht fristgerechten, nicht mit mindestens einem konkreten Mangel begründeten Verweigerung bleiben unberührt.
(5) Nach einer ausdrücklichen Freigabe haftet der Auftraggeber für von ihm freigegebene sachliche Angaben, Preise, Aktionen, Marken, Produkte und sonstige inhaltliche Vorgaben, soweit der Fehler für sichtwerk nicht offensichtlich war.
§ 7 Korrekturen und Zusatzleistungen
(1) Die Anzahl enthaltener Korrekturschleifen ergibt sich aus dem Angebot. Fehlt eine Regelung, ist eine zusammengefasste Korrekturschleife je vereinbartem Content-Beitrag oder abgrenzbarem Gestaltungsentwurf enthalten.
(2) Änderungswünsche sind gesammelt und nachvollziehbar mitzuteilen. Weitere Korrekturen, Konzeptwechsel, Neuaufnahmen oder Änderungen bereits freigegebener Inhalte gelten als Zusatzleistungen und werden nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet.
(3) Von sichtwerk zu vertretende technische Fehler und Abweichungen von der vereinbarten Leistungsbeschreibung werden ohne zusätzliche Vergütung behoben.
(4) Zusatzleistungen werden nur nach Freigabe des Auftraggebers ausgeführt. Als Freigabe genügt eine Bestätigung in Textform.
§ 8 Social Media, Plattformen und Werbekampagnen
(1) Soweit vereinbart, übernimmt sichtwerk Planung, Erstellung, Bereitstellung oder Veröffentlichung von Inhalten auf den bezeichneten Social-Media-Kanälen. Community-Management, Moderation von Nachrichten und Kommentaren, Krisenkommunikation und Kundenservice sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
(2) Der Auftraggeber bleibt Inhaber seiner Konten und für die Einhaltung der für ihn geltenden Plattformbedingungen sowie gesetzlicher Branchen- und Informationspflichten verantwortlich. Sichtwerk beachtet bei der eigenen Leistung die erkennbar einschlägigen Plattformvorgaben.
(3) Sichtwerk hat keinen Einfluss auf Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Algorithmen, Reichweitenverteilung, Kontoprüfungen, Sperrungen oder Richtlinienänderungen externer Plattformen. Eine Haftung hierfür besteht nur, soweit sichtwerk die konkrete Beeinträchtigung schuldhaft verursacht hat.
(4) Werbebudgets, Plattformgebühren und sonstige Mediakosten sind nicht in der Vergütung enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Sie werden vom Auftraggeber direkt getragen oder vor Kampagnenbeginn bereitgestellt.
(5) Kampagnen können durch Plattformbetreiber geprüft, eingeschränkt oder abgelehnt werden. Sichtwerk schuldet die fachgerechte Einrichtung und Betreuung im vereinbarten Umfang, nicht jedoch die Freigabe durch den Plattformbetreiber oder einen bestimmten Kampagnenerfolg.
(6) Auswertungen und Reportings beruhen auf den von den jeweiligen Plattformen bereitgestellten Daten. Für deren Vollständigkeit und dauerhafte Verfügbarkeit übernimmt sichtwerk keine Gewähr.
§ 9 Websites, Hosting, Wartung und Suchmaschinen
(1) Bei Website- und Webdesignleistungen ergeben sich Seitenumfang, Funktionen, Endgeräteoptimierung, technische Basis, Inhalte, Schnittstellen und Übergabeform aus dem Angebot.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, wird die Website für die bei Abnahme aktuellen Versionen verbreiteter Desktop- und Mobilbrowser optimiert. Eine dauerhafte Kompatibilität mit zukünftigen Browser-, Betriebssystem-, Baukasten-, Plugin- oder Serverversionen ist nicht geschuldet.
(3) Verträge über Domains, Hosting, Baukastensysteme, Plugins, Schriften, Stockmaterial, Schnittstellen oder sonstige Drittleistungen werden nach Vereinbarung vom Auftraggeber direkt oder durch sichtwerk auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen. Es gelten ergänzend die Bedingungen der jeweiligen Drittanbieter.
(4) Wartung, Pflege, Sicherheitsupdates, Backups, Inhaltsänderungen und laufender technischer Support nach Abnahme sind nur geschuldet, wenn hierfür eine gesonderte Vereinbarung besteht.
(5) Der Auftraggeber stellt rechtlich erforderliche Texte und Angaben, insbesondere Impressum, Datenschutzinformationen, Einwilligungstexte, Preis- und Verbraucherinformationen, bereit. Die technische Einbindung solcher Texte oder eines Consent-Systems ist nur im vereinbarten Umfang geschuldet. Die rechtliche Prüfung bleibt ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich durch eine befugte Stelle beauftragt wurde.
(6) Besondere gesetzliche, branchenspezifische oder barrierefreiheitsbezogene Anforderungen sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot konkret bezeichnet sind.
(7) Bei Suchmaschinenoptimierung schuldet sichtwerk die vereinbarten Maßnahmen, jedoch keine bestimmte Position, Indexierung, Sichtbarkeit oder Dauer eines Rankings.
§ 10 Creator-Kooperationen
(1) Die Mitwirkung eines bestimmten Creators ist nur geschuldet, wenn der Creator im Angebot oder Einzelvertrag ausdrücklich benannt und der konkrete Umfang der Mitwirkung festgelegt ist.
(2) Die Mitwirkung kann insbesondere Produktionen, Auftritte, Präsentationen sowie Veröffentlichungen über bezeichnete Creator-Kanäle umfassen. Ein Anspruch auf zusätzliche oder wiederholte Veröffentlichungen besteht nicht.
(3) Sichtwerk und der Creator schulden keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keine Reichweite, Aufrufe, Interaktionen, Follower-Zuwächse, Verkäufe oder Kundenanfragen.
(4) Bei Krankheit, Unfall oder einem sonstigen nicht zu vertretenden Ausfall des Creators wird vorrangig ein Ersatztermin vereinbart. Ein anderer Creator darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt werden.
(5) Die Nutzung von Creator-Inhalten für bezahlte Werbeanzeigen, Whitelisting, Spark Ads, Partnerschaftsanzeigen, dauerhafte Kampagnen, Bearbeitungen oder eine Nutzung außerhalb der vereinbarten Kanäle bedarf einer gesonderten Vereinbarung über Umfang, Laufzeit, Gebiet und Vergütung.
(6) Creator-Inhalte und Kooperationen sind entsprechend den gesetzlichen und plattformbezogenen Anforderungen als Werbung oder kommerzielle Kommunikation zu kennzeichnen. Der Auftraggeber stellt alle für eine korrekte Kennzeichnung und Produktdarstellung notwendigen Informationen bereit.
§ 11 Vergütung, Fremdkosten und Zahlungsverzug
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot oder Einzelvertrag. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
(3) Zusätzliche Leistungen, Reisekosten, Spesen, Versand, Requisiten, Studio- oder Locationkosten, Model- und Creatorhonorare, Lizenzen, Werbebudgets und sonstige Fremdkosten werden nur berechnet, wenn sie vereinbart, im Angebot ausgewiesen oder vor ihrer Entstehung vom Auftraggeber freigegeben wurden.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Verzugspauschalen. Nach erfolgloser Mahnung darf sichtwerk weitere Leistungen und Veröffentlichungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen aussetzen. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
(5) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
§ 12 Urheber- und Nutzungsrechte, Drittmaterialien und Rohdaten
(1) Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an Konzepten, Entwürfen, Texten, Gestaltungen, Fotos, Videos, Websites, Quellbestandteilen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern.
(2) Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den final gelieferten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die im Vertrag vorausgesetzten eigenen Geschäfts- und Werbezwecke. Ausschließliche Rechte, Unterlizenzierung, Weiterverkauf oder darüber hinausgehende Nutzungsarten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(3) Der Auftraggeber darf final gelieferte Inhalte durch eigene Dienstleister für seine Werbezwecke technisch einbinden, formatieren, skalieren und plattformgerecht zuschneiden lassen. Inhaltlich oder gestalterisch wesentliche Bearbeitungen bedürfen der Zustimmung von sichtwerk, soweit nicht ausdrücklich weitergehende Bearbeitungsrechte vereinbart wurden.
(4) Sichtwerk darf veröffentlichte Arbeitsergebnisse unter Nennung des Auftraggebers als Referenz im Portfolio, auf der eigenen Website, in Präsentationen und auf eigenen Social-Media-Kanälen verwenden. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber vor Veröffentlichung aus berechtigtem Geheimhaltungs- oder Wettbewerbsinteresse in Textform widerspricht.
(5) Soweit Drittmaterialien wie Musik, Stockmedien, Schriften, Grafiken, Plugins oder Templates verwendet werden, richtet sich der Nutzungsumfang nach deren Lizenzbedingungen. Sichtwerk weist auf wesentliche bekannte Beschränkungen hin. Eine weitergehende Lizenzübertragung ist nicht geschuldet.
(6) Rohaufnahmen, offene Projektdateien, Schnittprojekte, Quelldateien, Presets und nicht ausgewählte Entwürfe sind nicht geschuldet, sofern ihre Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(7) Sichtwerk darf Roh- und Projektmaterial drei Monate nach Abschluss des jeweiligen Auftrags löschen, sofern keine längere Aufbewahrung vereinbart wurde. Eine dauerhafte Archivierung oder Wiederherstellbarkeit wird nicht geschuldet.
§ 13 Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Rechte Dritter
(1) Der Auftraggeber versichert, dass er über alle zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte an den bereitgestellten Texten, Logos, Marken, Fotos, Videos, Musikstücken, Produkten und sonstigen Materialien verfügt.
(2) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass erforderliche Einwilligungen abgebildeter oder mitwirkender Personen, Hausrechtsinhaber, Beschäftigter, Kunden und sonstiger Betroffener vorliegen. Sichtwerk unterstützt auf Wunsch bei der organisatorischen Einholung, führt jedoch keine rechtliche Prüfung durch.
(3) Der Auftraggeber stellt sichtwerk von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten oder auf verbindlichen inhaltlichen Weisungen des Auftraggebers beruhen. Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Sichtwerk informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt wesentliche Verteidigungsmaßnahmen mit ihm ab.
(4) Sichtwerk darf die Verwendung offensichtlich rechtswidriger, irreführender, diskriminierender, beleidigender oder plattformwidriger Inhalte ablehnen.
§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln nicht offenkundige geschäftliche, technische und persönliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits bekannt, allgemein zugänglich, rechtmäßig von Dritten erlangt oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(3) Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich nach den geltenden Datenschutzbestimmungen.
(4) Verarbeitet sichtwerk personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der allgemeine Zugriff auf Social-Media- oder Webkonten ersetzt eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nicht.
§ 15 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit und ordentliche Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Angebot oder Einzelvertrag.
(2) Ist keine Mindestlaufzeit vereinbart, kann ein laufendes Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart und enthält der Einzelvertrag keine abweichende Anschlussregelung, verlängert sich der Vertrag nach deren Ablauf auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz Abmahnung wiederholt wesentliche Vertragspflichten verletzt, der Auftraggeber mit zwei fälligen Monatsvergütungen in Verzug ist, erforderliche Mitwirkungen dauerhaft verweigert oder rechtswidrige beziehungsweise erheblich rufschädigende Maßnahmen verlangt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
(5) Bei Vertragsende sind bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachte Leistungen, verbindlich beauftragte Fremdkosten und nicht mehr stornierbare Aufwendungen zu vergüten. Nutzungsrechte entstehen nur im Umfang vollständig bezahlter Leistungen.
§ 16 Mängel und Haftung
(1) Bei berechtigten Mängeln erhält sichtwerk zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Der Auftraggeber beschreibt den Mangel konkret und stellt die zur Prüfung erforderlichen Informationen bereit.
(2) Sichtwerk haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sichtwerk nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Beschäftigten, gesetzlichen Vertreter, freien Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von sichtwerk.
(5) Soweit der Auftraggeber für Datensicherungen verantwortlich ist, ist die Haftung für einen schuldhaft verursachten Datenverlust auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung typischerweise entstanden wäre. Die Haftung nach Absatz 2 bleibt unberührt.
(6) Für mittelbare wirtschaftliche Erwartungen, Plattformausfälle, Änderungen von Algorithmen, Fremddienste oder vom Auftraggeber freigegebene Angaben haftet sichtwerk nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze und soweit die Ursache dem Verantwortungsbereich von sichtwerk zuzurechnen ist.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von MS Services. Sichtwerk bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden haben unabhängig hiervon Vorrang.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.






